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Recht im Nationalpark

Nach ersten Überlegungen zu Beginn des 20. Jahrhunderts war zu Beginn des 21. Jahrhunderts die Zeit reif, das Gesäuse zum steirischen Nationalpark zu erklären. Am 26. Oktober 2002 war es soweit - der sechste und drittgrößte österreichische Nationalpark wurde gegründet. Mit Inkrafttreten des Nationalparkorganegesetzes am 1. Oktober 2003 liegen nunmehr alle rechtlichen Grundlagen vor. Ergänzt werden diese Gesetze und Verordnungen durch zahlreiche Verträge, vor allem den Pachtvertrag zwischen der Nationalparkgesellschaft und den Steiermärkischen Landesforsten, Nutzungsverträge mit den Almbewirtschaftern, usw.

Herbstlicher Wald vor den Nordwänden der Hochtorgruppe
Herbstlicher Wald vor den Nordwänden der Hochtorgruppe

15a Vertrag

Naturschutz ist an sich eine Angelegenheit der Bundesländer, Nationalparks wären daher wie andere Naturschutzprojekte von der Landesregierung zu finanzieren. Wegen der überregionalen, internationalen Bedeutung von Nationalparks beteiligt sich jedoch auch die Bundesregierung an deren Realisierung. Dafür ist eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a der Bundesverfassung zwischen dem Land Steiermark und der Republik Österreich, ein so genannter Gliedstaatsvertrag, erforderlich.

Am 26. Oktober 2002 wurde mit der feierlichen Unterzeichnung dieses 15a-Vertrags zwischen dem ehemaligen Umweltminister Wilhelm Molterer und der damaligen Frau Landeshauptmann Waltraud Klasnic der Nationalpark Gesäuse gegründet.
In diesem Vertrag werden zunächst die Ziele, zu deren Erreichung der Nationalpark Gesäuse gegründet wird, festgehalten und das Nationalparkgebiet in der Größe von bis zu 12.500 Hektar definiert.

Unterzeichnung des 15a Vertrages
Die Unterzeichnung des 15a Vertrages zwischen der ehemaligen Frau Landes-hauptmann Waltraud Klasnic und des ehemaligen Umweltministers Wilhelm Molterer
Weiters gründen Bund und Land eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Organisation zur Nationalparkverwaltung, die intensiv mit den Steiermärkischen Landesforsten als fast ausschließlichem Grundeigentümer zusammenarbeitet. Neben Bestimmungen über die Aufgaben der Nationalparkgesellschaft und deren Finanzierung finden sich auch Verweise auf das zu gründende Nationalparkforum, die Übernahme bestehender Vereinbarungen, etc. Der 15a-Vertrag ist auf unbefristete Dauer abgeschlossen und kann frühestens nach zehn Jahren gekündigt werden.

Landesgesetzblatt Dokument: 15a, NP Organegesetz DOWNLOAD
Bundesgesetzblatt Dokument: Bundesgesetz 15a DOWNLOAD
 

Nationalparkgesetz

Das Nationalparkgesetz ist das Herz des Nationalparkrechts. Es wurde am 12. März 2002 vom Steiermärkischen Landtag mit den Stimmen aller Abgeordneten beschlossen und ist am 1. August 2002 in Kraft getreten.

Das Nationalparkgesetz ersetzt als Spezialgesetz das Naturschutzgesetz (mit Ausnahme der Bestimmungen über Naturdenkmale und Europaschutzgebiete). Vorrangiges Ziel ist der Schutz einer herausragenden, weitgehend unberührten Naturlandschaft wie auch der wertvollen Kulturlandschaft der Almen. Dabei gilt die Prämisse des Vorranges eines erforderlichen Schutzes für Menschen und deren Siedlungsräume. Die als Anhang zum Nationalparkgesetz angeführten IUCN-Kriterien für die Kategorie II werden solcherart in Gesetzesrang erhoben, immerhin ist für den Nationalpark Gesäuse die internationale Anerkennung anzustreben.

Das Nationalparkgesetz ist ein Landesgesetz
Das Nationalparkgesetz ist ein Landesgesetz

Die Nationalparkregion wird mit den sechs Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont abgegrenzt und eine Untergliederung in Natur- und Bewahrungszonen festgelegt. Auch der wirtschaftlich interessante Markenbegriff "Nationalpark Gesäuse" wird gesetzlich geschützt.

Sehr weit ist der Kreis der Rechtsinhaber gefasst, wobei Almbauern gleiche Rechte haben, egal ob sie ihre Almen aufgrund eines Einforstungsrechts oder eines Pachtvertrags bewirtschaften. Am Nationalpark Gesäuse soll nur teilnehmen, wer von diesem Projekt überzeugt ist, es gibt keine Zwangsbeglückung: Nur wer einen Antrag auf Aufnahme seiner Grundflächen in den Nationalpark stellt, kann in diesen aufgenommen werden. Mit dem Nationalparkgesetz hat der Landtag zudem Behörden beim Vollzug aller Landesvorschriften zur Berücksichtigung der Schutzbestimmungen verpflichtet und ein grundsätzliches Verkaufsverbot für Landesflächen im Nationalpark bestimmt.
Die Bestimmungen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sind einfach: Alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten. Diese Ausnahmen sind entweder bereits im § 8 des Nationalparkgesetzes sowie im Nationalparkplan festgelegt oder es kann eine Bewilligung der Landesregierung eingeholt werden.

 

Der Nationalpark wird der ausschließlich privatrechtlichen Nationalpark Gesäuse GmbH zur Verwaltung anvertraut, die hoheitlichen Aufgaben stehen ausschließlich der Behörde - grundsätzlich den Bezirkshauptmannschaften Liezen und Leoben - zu. Vom Bürgermeister einer Nationalparkgemeinde ist das Nationalparkforum einzuberufen. Es soll das formelle Bindeglied zwischen der Nationalparkverwaltung und den Bewohnern der Nationalparkregion sein.

Das Nationalparkgesetz setzt in erster Linie auf Aufklärung und Bewusstseinsbildung. Für unverbesserliche Naturzerstörer sind aber auch wirkungsvolle Strafen vorgesehen, die für einzelne Delikte bei Wiederholung bis zu 50.000 Euro betragen können.

Im Nationalpark Gesäuse gelten alle Gesetze, die auch sonst auf steirischem Gebiet gelten: Das Privat- und das Strafrecht genauso wie das Forst- und das Wasserrechtsgesetz, die Luftverkehrsregeln, das Raumordnungsrecht, das Fischereigesetz und alle anderen. Aufgehoben sind lediglich das Naturschutzgesetz (hier ist das Nationalparkgesetz das speziellere Gesetz) und das überholte Geländefahrzeuggesetz. Zum Schutz von Wild sind Ausnahmen vom Jagdgesetz vorgesehen.

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Das Nationalparkgesetz wir durch zwei Verordnungen - die Nationalparkerklärung und den Nationalparkplan - konkretisiert. Zur Sicherstellung seiner Einhaltung sind von der Landesregierung speziell geschulte und befugte Nationalparkorgane bestellt.

Landesesgesetzblatt Dokument: Nationalparkgesetz DOWNLOAD

Weitere Informationen finden Sie auch im Rechtsinformationssystem RIS

 

Nationalparkorganegesetz

Das Nationalparkorganegesetz - es regelt vor allem die Voraussetzungen und Befugnisse dieser Naturschutzorgane - wurde als letzte rechtliche Grundlage des Nationalparks Gesäuse am 17. Juni 2003 vom steiermärkischen Landtag einstimmig beschlossen und ist am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten.

Nationalparkorgane sind die beeideten Hilfsorgane der Naturschutzbehörde und ersetzen im Nationalpark die Berg- und Naturwächter. Sie sollen informieren, aufklären und kontrollieren, sind aber auch zur Vornahme hoheitlicher Amtshandlungen wie Beschlagnahmen und Ausstellung von Organstrafverfügungen befugt. Daher werden an ihre persönliche und fachliche Eignung hohe Anforderungen gestellt. Die ehrenamtlich tätigen Nationalparkorgane werden nach erfolgreicher Ablegung einer Dienstprüfung mit Bescheid der Landesregierung bestellt. Sie sind zur Leistung einer Jahresmindestdienstzeit und zur ständigen Weiterbildung verpflichtet. Die Nationalparkorgane unterstehen der Bezirkshauptmannschaft und haben einen Dienstausweis samt Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

Landesgesetzblatt Dokument: 15a, NP Organegesetz DOWNLOAD
 

Nationalparkerklärung

Mit der von der Landesregierung am 24. Februar 2003 einstimmig beschlossenen Verordnung über die Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum Nationalpark werden die Nationalparkflächen parzellenscharf festgelegt und der Nationalpark in Natur- und Bewahrungszonen unterteilt. Die Nationalparkerklärung legt somit sowohl die Innen- als auch die Außengrenzen fest.

Download Landesgesetzblatt Dokument: Verordnungen.pdf

 

Die Fläche des Nationalparks
Die Fläche des Nationalparks
Landesgesetzblatt Dokument: Verordnungen DOWNLOAD
 

Nationalparkplan

Diese von der Landesregierung am 24. Februar 2003 einstimmig beschlossene Verordnung ergänzt und erläutert die Schutzbestimmungen des Nationalparkgesetzes. Der Nationalparkplan ist zweigeteilt in Managementmaßnahmen zum Schutz des Naturraums und der Lenkung der Besucherinnen / Besucher.

Pflücken und Beschädigen von Pflanzen ist ebenso untersagt wie Störung, Fang oder Tötung von Tieren. Besonders wichtig ist der Schutz der empfindlichen Gewässerbiotope, die nur an gekennzeichneten Stellen betreten werden dürfen. Wie bisher bleibt auch das Betreten von Höhlen verboten und wird die Zerstörung geologischer Formationen (einschließlich des Schotterabbaues) untersagt. Die naturnahen Waldgebiete sollen erhalten und naturferne Bestände zur natürlichen Waldgesellschaft umgewandelt werden. Maßnahmen gegen sogenannte Forstschädlinge werden auf ein zum Schutz der Nachbarwälder erforderliches Mindestmaß reduziert, genauso wie das Schutzwaldmanagement mit den geringstmöglichen Eingriffen erfolgt. Im Nationalpark Gesäuse gelten sowohl das Jagd- als auch das Fischereigesetz, sie werden auf nationalparkkonforme Weise angewendet.

Blick Richtung Gesäuseeingang
Blick Richtung Gesäuseeingang

Die Nationalparkverwaltung hat daher unter anderem ein Wildschutzkonzept zu erstellen, ein Wildruhegebiet auszuweisen und die Fütterungen schrittweise zu reduzieren. Die Angelfischerei ist mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt gestattet, Laichgebiete dürfen ebenfalls nur mit Zustimmung betreten werden. Almen werden auf Grundlage der biologischen Landwirtschaft gepflegt.

Die Maßnahmen zur Besucherlenkung sollen das Naturverständnis und naturverträgliche Erlebnisformen wie etwa den traditionellen Alpinismus fördern. Besonderes Augenmerk gilt der Verbesserung des Angebots für umweltverträgliche Fortbewegungsarten und dem Aufbau eines echten Naturerlebnisses für Körperbehinderte. Wer im Nationalpark gewerblich tätig ist, braucht dafür die Zustimmung der Nationalparkverwaltung. Sportwettkämpfe sind an sich untersagt. Davon ausgenommen sind traditionelle Veranstaltungen wie das Xeis-Rodeo oder der Tamischbachturmlauf, die mit Bewilligung der Naturschutzbehörde weiterhin zulässig sind. Gemeinsam mit den Gemeinden und Alpinorganisationen erstellt die Nationalparkverwaltung ein alpines Wegekonzept. Radfahren / Mountainbiking und Reiten ist auf ausgewiesenen Routen gestattet, Rafting auf der Enns wie bisher im Rahmen einer schifffahrtsrechtlichen Konzession. Ebenfalls unverändert ist die Rechtslage für den Flugsport: Eine Mindesthöhe von 150 Metern ist einzuhalten. Motocross und Rally-Fahrten sind hingegen als nicht naturverträgliche Sportarten verboten.

Der Nationalparkplan wird nach fünf Jahren auf seine Wirksamkeit hin überprüft und gilt für zehn Jahre.

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